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Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. der Höhe der Vergütung, einschließlich der Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), mit Öffnungsklausel für notwendige Anpassungen,“.
In § 32 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Vergütungen“ ein Komma und die Wörter „die Kosten der Ausbildung und Ergänzungsausbildung inklusive Kosten der staatlichen Prüfung und Ergänzungsprüfung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), wenn Träger der Ausbildung ein Durchführender des Rettungsdienstes ist“ eingefügt.
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