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Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Zuständige Behörde Zuständige Behörde nach dem Sechsten Abschnitt des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), in der jeweils geltenden Fassung, ist im Freistaat Sachsen die Sächsische Aufbaubank – Förderbank. § 2 Verfahren Das Nähere zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bestimmt sich nach dem Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
§ 5 wird § 3.
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (SächsAG-AFBG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448) wird wie…
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (SächsAG-AFBG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448), geändert…
Folgender Satz wird angefügt:
Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9.
In der Überschrift wird die Angabe „Aufstiegsfortbildungsförderungs-,“ gestrichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.