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Das Universitätsklinika-Gesetz vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Universitätsklinikum oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung dem Universitätsklinikum weitere Aufgaben zu übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben in Verbindung stehen. Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann ferner eine Übertragung der Aufgaben nach § 11 Absatz 9 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes erfolgen.“
In Absatz 3 wird das Wort „Vereinbarung“ durch die Wörter „öffentlich-rechtliche Vereinbarung“ ersetzt.
In § 5 Absatz 2 werden nach dem Wort „treffenden“ die Wörter „öffentlich-rechtlichen“ eingefügt.
§ 2 Abs. 4 wie folgt geändert:
§ 2 des Universitätsklinika-Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 741) geändert…
In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Satz 3 SächsHSG“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 2 Satz 4 SächsHSFG“ ersetzt.
In § 11 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Satz 4 SächsHSFG“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
In Satz 1 wird die Angabe „UKG“ durch die Wörter „des Universitätsklinika-Gesetzes“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.