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Das Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtungen“ die Wörter „oder Kindertagespflegestellen“ eingefügt.
Dem § 14 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Satz 4 gilt entsprechend für einen zusätzlichen Landeszuschuss nach § 18 Absatz 2.“
In § 18 Absatz 2 werden nach dem Wort „Einrichtung“ die Wörter „oder Kindertagespflegestelle“ eingefügt.
In § 19 Satz 5 werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtungen“ die Wörter „oder in Kindertagespflegestellen“ eingefügt.
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtung“ die Wörter „oder Kindertagespflegestelle“ eingefügt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182)“ durch die Wörter „23 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.