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§ 13 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
„3. die Digitalagentur Sachsen (DiAS) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und
das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit (ZEFAS) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.“
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Digitalagentur Sachsen (DiAS) nimmt insbesondere die Aufgaben zur effizienten Gestaltung des Prozesses des digitalen Wandels wahr. Das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit (ZEFAS) nimmt Aufgaben der Fachkräftesicherung und Gestaltung guter Arbeitsbedingungen wahr.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.