Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dem Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft obliegen insbesondere die Aufgaben der Datenerhebung über den Zustand von Wasser, Boden, Luft sowie über die Umweltradioaktivität, des Betriebs der dazugehörigen Messnetze, der Vornahme von Stoffanalysen im Bereich des Chemikalienrechts sowie Analysenqualitätssicherung bei der Zulassung und Kontrolle des privaten landwirtschaftlichen Untersuchungswesens.
In § 7a Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ wird gestrichen.
In Nummer 3 wird die Angabe „Justiz,“ durch die Angabe „Justiz.“ ersetzt.
Nummer 4 wird gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „1, 3 und 4“ durch die Angabe „1 und 3“ ersetzt.
Satz 2 wird gestrichen.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Staatsministerium für Kultus sind unmittelbar nachgeordnet
die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung und
das Landesamt für Schule und Bildung.“
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung nimmt insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage wahr. Das Landesamt für Schule und Bildung nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben, die Lehrplanarbeit, Aufgaben im Rahmen von Schulversuchen, Aufgaben der konzeptionellen Fortentwicklung des Schulwesens und Aufgaben der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme der Ersten und Zweiten Staatsprüfung wahr.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Arbeit, Energie und Klimaschutz“ ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Arbeit und Verkehr“ wird durch die Angabe „Arbeit, Energie und Klimaschutz“ ersetzt.
Nummer 1 wird gestrichen.
Die Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3.
Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „Soziales und“ durch die Angabe „Soziales, Gesundheit und“ ersetzt.
In Absatz 1 wird die Angabe „Soziales und“ durch die Angabe „Soziales, Gesundheit und“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „Die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen, das Heim „Haus am Karswald“ in Arnsdorf, der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen sowie die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen“ durch die Angabe „Die in Absatz 1 genannten Behörden“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
In Absatz 1 wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:
„(3) Dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
Vollzug der in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben,
Überwachung, Dokumentation und Berichterstattung in den Bereichen Umwelt und Klima sowie Bildung in den Bereichen Umwelt, Klima und Energie,
Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft und des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz in wissenschaftlichen Fragen zum Klima und zur Energie,
angewandte Forschung auf den Gebieten des Umweltschutzes, des Klimas, der Energie, der Geologie und der Agrarwirtschaft,
fachliche Unterstützung der kommunalen Behörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung in den Bereichen Klima, Energie und Geologie,
geowissenschaftliche und bodenkundliche Landesaufnahme,
Erhaltung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft,
Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes,
berufliche Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft,
fachspezifische Fortbildung,
Vollzug des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme des Bereichs der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absätze 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Vollzug des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts,
Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, soweit sie im Zusammenhang mit den vorgenannten Aufgaben dieses Absatzes stehen, sowie
informationstechnische Leistungen für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, sofern diese nicht durch den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste gemäß § 7a erbracht werden. § 7a Satz 3 gilt entsprechend.
Dem Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung obliegen insbesondere die Aufgaben der Förderung der Landespferdezucht durch Hengsthaltung und Remontenproduktion, der Erhaltungszucht existenzbedrohter Pferderassen, die Vorbereitung von Pferden für die Leistungsprüfung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Pferdezucht.“
§ 15a wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die Angabe „Regionalentwicklung“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Regionalentwicklung“ wird durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „Denkmalpflege und“ durch die Angabe „Denkmalpflege,“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „Sachsen.“ durch die Angabe „Sachsen und“ ersetzt.
Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.“
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
In Absatz 5 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Arbeit, Energie und Klimaschutz“ ersetzt.
In Absatz 5 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Regionalentwicklung“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.