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In § 17 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, werden die Wörter „Zentrales Flächenmanagement Sachsen“ durch die Wörter „Sächsisches Immobilien- und Baumanagement“ ersetzt.
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