Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Landesdirektionen als obere Denkmalschutzbehörden“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen als obere Denkmalschutzbehörde“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „sind die Landesdirektionen Bewilligungsbehörde“ durch die Wörter „ist die Landesdirektion Sachsen Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
In § 10 Abs. 4 werden die Wörter „den oberen Denkmalschutzbehörden“ durch die Wörter „der oberen Denkmalschutzbehörde“ ersetzt.
§ 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Enteignungsbehörde und Enteignungsantrag Die Enteignung wird von der oberen Denkmalschutzbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. Bei ihr ist der Enteignungsantrag zu stellen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.