§ 26 HBPolVDAufstV
Zulassung zur Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer
1.
jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und
2.
die Seminararbeit bestanden hat.
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer
jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und
die Seminararbeit bestanden hat.