§ 30 HBPolVDAufstV
Bewertung der Abschlussprüfung
(1)
Die vom Prüfling in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden als Ganzes bewertet.
(2)
Die Mitglieder der Prüfungskommission bewerten die im Prüfungsgespräch erbrachte Gesamtleistung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 2.
(3)
Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis der Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende dem Prüfling die erreichten Rangpunkte mit und erläutert das Ergebnis der Abschlussprüfung mündlich.