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Ist eine Prüfung erfolgreich abgeschlossen und wurde die ihr nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen zugeordnete Lehre unter Verletzung der Erfordernisse des § 14 unzulässig in Form von Digitallehre durchgeführt, bleibt das Ergebnis der Prüfung vorbehaltlich des Satzes 2 unberührt. Die geprüfte Person ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Hochschule zu erklären, dass die Prüfung als nicht unternommen gilt.
Ist eine Prüfung nicht bestanden und wurde die ihr zugeordnete Lehre unter Verletzung der Erfordernisse des § 14 unzulässig in Form von Digitallehre durchgeführt und hat die geprüfte Person dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Hochschule gerügt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schriftlichen oder mündlichen Abschlussprüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese…
Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der…
Das Ministerium ist zur Steuerung des Hochschulwesens befugt, die Durchführung von Digitallehre für unzulässig zu erklären, soweit es hierzu allgemeine…
Soweit digitale Prüfungen nicht in der Prüfungsordnung geregelt sind, dürfen Hochschulprüfungen als digitale Prüfung abgelegt werden, wenn die Voraussetzungen…
Ein Prüfungsbewerber/eine Prüfungsbewerberin kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die…
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ohne genügende Entschuldigung
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.