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Die Hochschule überprüft durch geeignete Maßnahmen regelmäßig, inwieweit Digitallehre und digitale Prüfungen didaktisch insbesondere mit Blick auf die Wahrung der Bildungschancen der Studierenden und ihre Persönlichkeitsentwicklung sowie die Umsetzung der Lernziele sachgerecht sind.
Die Digitalisierung in der Lehre birgt besondere Chancen und Potentiale, um sicherzustellen, dass die Studierenden den Zielen des § 58 des Hochschulgesetzes und…
Es soll für die Studierenden die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der…
Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Hochschulen regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre und…
Soll die Zulässigkeit von Digitallehre in der Prüfungsordnung geregelt werden, bedarf diese Regelung der Zustimmung des Studienbeirates.
Absatz 1 gilt für die Einführung digitaler Prüfungen sowie für diejenige Lehre, die keine Digitallehre, aber auch nicht ausschließliche Präsenzlehre ist,…
Studium und Prüfung im Sinne dieser Verordnung sind regelmäßig zu evaluieren. Die Hochschule evaluiert entsprechend ihrer Evaluationsordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.