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Hebammen haben der zuständigen Behörde unter Verwendung der Anlage 3 zu dieser Verordnung unaufgefordert anzuzeigen:
den Beginn der Berufsausübung, dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
das Geburtsdatum,
die Beschäftigungsart,
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie den zeitlichen Anteil der Beschäftigungsarten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit,
die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung,
die Anzahl der jährlich außerklinisch geleiteten Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten sowie die Anzahl der jährlich betreuten Frauen in der Schwangerschaftsvorsorge und Wochenbettbetreuung und
die Beendigung der Berufsausübung.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
die besonderen Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. *)
Die Meldepflicht besteht in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn
ihres Berufes und ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie anderer Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen…
die angewendeten Maßnahmen, den Schwangerschaftsverlauf, die Geburt und das Wochenbett zu dokumentieren und Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.