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Freiberuflich tätige Hebammen sind über die allgemeinen Meldepflichten nach § 8 hinaus verpflichtet,
sich an Perinatalerhebungen im Rahmen von landes- und bundesweiten Qualitäts-sicherungsmaßnahmen zu beteiligen,
sich entsprechend ihres Leistungsangebots und -umfangs gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern. Der Nachweis ist gegenüber der der nach § 8 zuständigen Behörde zu Beginn der Tätigkeit und danach alle drei Jahre zusammen mit dem Nachweis nach § 7 Absatz 1 zu führen,
ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, welches Namen, Berufsbezeichnung und Kontaktdaten angibt,
nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,
die von ihnen betreuten Schwangeren, Wöchnerinnen und Mütter über ihre Erreichbarkeit, die Inanspruchnahme anderer Dienste im Bedarfs- und Notfall sowie über gegebenenfalls bestehende Vertretungen aufzuklären und
sicherzustellen, dass die Dokumentation nach § 6 Absatz 1 bei endgültiger Aufgabe ihrer Berufstätigkeit oder im Falle ihres Todes verschlossen der zuständigen Behörde übergeben wird.
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus der beruflichen Tätigkeit zu versichern,
Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft nach dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen, soziologischen, geburtshilflichen,…
Hebammen üben ihren Beruf unter Aufsicht der zuständigen Behörde aus. Freiberufliche Hebammen haben der zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte zu…
Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen, soziologischen,…
Freiberufliche Pflegefachpersonen haben über die in den §§ 3 bis 10 genannten Pflichten hinaus insbesondere folgende Berufspflichten zu beachten:
die durchzuführenden Tätigkeiten und Aufgaben bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Frauen bis zur Beendigung der Stillzeit und Neugeborenen sowie das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.