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Freiberufliche Pflegefachpersonen haben über die in den §§ 3 bis 10 genannten Pflichten hinaus insbesondere folgende Berufspflichten zu beachten:
Freiberufliche Pflegefachpersonen dürfen keine fachlichen Weisungen erteilen, die mit der Berufsordnung für Pflegefachpersonen in der jeweils gültigen Fassung unvereinbar sind. Sie haben bei der Gestaltung beruflicher Rahmenbedingungen darauf hinzuwirken, dass diese den weisungsgebundenen Beschäftigten die Einhaltung ihrer Berufspflichten ermöglichen.
Die Anzeigepflichten nach § 17 des Gesundheitsdienstgesetzes bei freiberuflicher Berufsausübung sind zu beachten. Im Rahmen der Aufsicht und Überwachung durch die öffentlichen Gesundheitsdienste sind die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Freiberufliche Pflegefachpersonen können auf ihre berufliche Tätigkeit hinweisen. Die Werbung beschränkt sich in Form und Inhalt auf die sachliche Ausübung des beruflichen Angebotes. Ihnen ist jede berufswidrige Werbung untersagt; berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit freiberufliche Pflegefachpersonen sich zu Werbezwecken einer Internetpräsenz bedienen, muss diese den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften des Telemediengesetzes, entsprechen.
Freiberufliche Pflegefachpersonen beteiligen sich auf Grundlage der bundes- und landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen an der Qualitätssicherung und weisen diese entsprechend nach.