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Stellt das für den Tätigkeitsort zuständige Gesundheitsamt fest, dass eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger eine Berufspflicht verletzt hat, kann es die Hebamme oder den Entbindungspfleger schriftlich oder elektronisch über die Berufspflichten belehren. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen unterrichtet das Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch das Landesamt für Arbeitssicherheit, Immissionsschutz und Gesundheit.
Der Hebamme oder dem Entbindungspfleger ist eine Abschrift der Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 2 zu übersenden.