§ 13 Abs. 1 HebStPrVGegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.
§ 51 Abs. 4 HebStPrVDurchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die zu prüfende Person beide Prüfungsteile bestanden hat. Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine…
§ 35 Abs. 1 HebStPrVZeugnis
Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.
§ 48 Abs. 1 HebStPrVGegenstand der Kenntnisprüfung
In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich…
§ 59 Abs. 1 Nr. 1 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung des Hebammenstudiums erstreckt, oder