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Über Rechtsstreitigkeiten zwischen Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW und Hochschule, die im Zusammenhang mit dieser Rechtsverordnung stehen, entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein von den beiden Parteien gemeinsam zu bestimmendes Schiedsgericht. Näheres bestimmen die Verwaltungsvorschriften.
Die Hochschule haftet für Schäden an den Liegenschaften des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW oder dessen von ihr genutzter technischer oder verkehrsmäßiger…
Diese Verordnung regelt die Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung für Liegenschaften des Landes oder des Bau- und…
Für Fragen der vertraglichen Haftung des Instituts, die sich nach dem für die vom Institut geschlossenen Verträge geltenden Recht richtet, sollte der…
Auf Antrag einer Hochschule soll die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens…
Über den Antrag der Hochschule entscheidet das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. In der Genehmigung muss der…
Die Genehmigung kann vom zuständigen Ministerium befristet und mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Vor der Bekanntgabe der Genehmigung darf mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.