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Die Hochschule hat dem zuständigen Ministerium nach Antragstellung bis zur Genehmigung des Antrages alle neu hinzutretenden Umstände mitzuteilen, die für die Entscheidung über den Antrag wesentlich sind.
Die Hochschule hat die Pflicht, alle Vorgänge zu den bewilligten Baumaßnahmen im Sinne dieser Rechtsverordnung zu dokumentieren und zu verwahren, soweit diese für eine Veräußerung oder im Fall einer Rückübertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf das Land oder den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW für diese erkennbar relevant sind. Die Hochschule ist verpflichtet, den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW über den nach § 3 Absatz 1 eingereichten Antrag und die Bekanntgabe der Entscheidung nach § 5 zu informieren.
Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der…
Die Hochschulen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof und den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern die Unterlagen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben für…
Über den Antrag der Hochschule entscheidet das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. In der Genehmigung muss der…
Die Hochschulen übersenden dem Ministerium die mit dem jährlichen Zuweisungsschreiben angeforderten Unterlagen.
Wird einer Hochschule gemäß § 5 die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung übertragen, ist der Hochschule die Liegenschaft vom Land oder vom Bau- und…
Die antragstellende Hochschule trägt die Verantwortung für das Einholen der nach öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.