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Das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium ist für die Regelung der Qualifikationsanforderungen an die Praxisanleitung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen zuständig.
Das für die Angelegenheiten der Wissenschaft zuständige Ministerium ist nach dem Hebammengesetz zuständig für Die Überprüfung der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 erfolgt im Einvernehmen mit der nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 5 zuständigen Behörde.
die Bestimmung der Zugangsvoraussetzungen zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 2,
die Akkreditierung von Studiengängen nach § 12 sowie
die Erteilung der Zustimmung zu den von der Hochschule festgelegten Modulen des Studienganges nach § 25 Absatz 2.