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Das nach § 1 Absatz 1 zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
aufgrund von § 15 Satz 2 Nummer 2 des Gesundheitsdienstgesetzes und § 43 Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Krankenhausgesetzes die Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der Praxiseinsätze nach § 13 des Hebammengesetzes festzulegen,
aufgrund von § 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme das Nähere zur Weiterbildung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern nach § 10 Absatz 1 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen zu regeln.