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Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung, für die die Fischereiberechtigten gemäß § 30 a Absatz 1 LFischG Hegepläne aufzustellen haben, sind in der Anlage 1 aufgeführt.
Die Mindestinhalte der Hegepläne gemäß § 30 a Absatz 4 des Landesfischereigesetzes sind in Anlage 2 festgelegt.
Im Hegeplan sind der Bedeutung des Gewässers angemessene Bestimmungen zu treffen über:
Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des Gewässerzustandes und der natürlichen Ertragsfähigkeit des…
Liegt ein nach § 30 a verbindlicher Hegeplan vor, so ist das Fischereirecht nur nach Maßgabe dieses Planes auszuüben.
die Erstellung von Hegeplänen,
Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlage 2 entsprechen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.