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Die Mindestinhalte der Hegepläne gemäß § 30 a Absatz 4 des Landesfischereigesetzes sind in Anlage 2 festgelegt.
Das Ministerium wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen den Mindestinhalt der Hegepläne…
Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung, für die die Fischereiberechtigten gemäß § 30 a Absatz 1 LFischG…
Liegt ein nach § 30 a verbindlicher Hegeplan vor, so ist das Fischereirecht nur nach Maßgabe dieses Planes auszuüben.
die Erstellung von Hegeplänen,
Fischereiliche Hegemaßnahmen einschließlich des Fangs von Laichfischen und über gesetzliche Erfordernisse hinausgehende Erhebungen zum Fischbestand.
Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.