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Die Fischereiabgabe ist für das jeweilige Kalenderjahr zu entrichten und kann für bis zu fünf Jahre im Voraus entrichtet werden. Die Höhe der Fischereiabgabe beträgt 10 Euro für ein Kalenderjahr beziehungsweise 30 Euro für fünf Kalenderjahre.
Die Fischereiabgabe ist für die Förderung des Fischereiwesens zu verwenden, insbesondere für
Maßnahmen des Fischarten- und Gewässerschutzes, einschließlich der ökologischen Verbesserung der Artenzusammensetzung und der Gewässerstruktur sowie Untersuchungen zum Fischbestand und zu Auswirkungen von Maßnahmen auf die Fischbestände,
die Durchführung von fischereilichen Hegemaßnahmen und deren Evaluierung,
Fischbesatzmaßnahmen und Wiederansiedlung von Fischen,
die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe an der Fischerei,
die Öffentlichkeitsarbeit, Umwelt- und Fortbildung,
die Erstellung von Hegeplänen,
die Sanierung und Neuerrichtung von Anlagen der Angelfischerei und
fischereiliche Veranstaltungen.
Fischereiliche Hegemaßnahmen einschließlich des Fangs von Laichfischen und über gesetzliche Erfordernisse hinausgehende Erhebungen zum Fischbestand.
Es wird eine Fischereiabgabe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der…
im Fall der Erteilung eines Jahresfischereischeins: die Angabe über das Vorliegen der zur Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse und über die…
Auf Antrag wird über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister ein Nachweis ausgestellt. Der Nachweis ist bei…
Angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur,
die Einrichtung und der Betrieb einer Leitstelle für das Fischereischeinwesen für die Verwaltung des Fischereischeinwesens inklusive der Erteilung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.