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Der Fischfang mit Elektrizität darf mit Ausnahme von amtlich veranlassten Maßnahmen zur Beweissicherung oder unmittelbaren Schadensabwehr nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausgeübt werden. Sofern der Fischfang über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, einigen sich die unteren Fischereibehörden über die Zuständigkeit. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet hierüber die obere Fischereibehörde. Die Genehmigung darf nur für folgende Zwecke erteilt werden:
Wissenschaftliche Arbeiten und Untersuchungen im Rahmen der Erfassung und Bewertung von Fischbeständen, die sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergeben, oder
Fischereiliche Hegemaßnahmen einschließlich des Fangs von Laichfischen und über gesetzliche Erfordernisse hinausgehende Erhebungen zum Fischbestand.
Die Genehmigung nach Nummer 1 darf nur im Benehmen mit den Fischereiberechtigten und die Genehmigung nach Nummer 2 darf nur mit Zustimmung der Fischereiberechtigten erteilt werden.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Vorlage eines Bedienungsscheines nach § 11 und einer Bescheinigung nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung.
Abweichend von Absatz 1 benötigen die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten des Landesamts für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt), des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima und der oberen Fischereibehörde für den Fischfang mit Elektrizität keine Genehmigung der unteren Fischereibehörde. Die Beteiligung der Fischereiberechtigten nach Absatz 1 Satz 5 sowie amtliche Maßnahmen zur Beweissicherung oder Schadensabwehr bleiben unberührt.
Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung auf Antrag, soweit
Die obere Fischereibehörde kann in begründeten Einzelfällen den Fang und die weitere Behandlung gefangener Fische abweichend von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3…
Der Besatz mit Arten, die gemäß § 1 ganzjährig geschont sind und aus Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens stammen, darf nur mit Genehmigung der oberen…
Fischereiliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde; dies gilt nicht, wenn an der Veranstaltung nur Mitglieder eines…
Die obere Fischereibehörde kann für fischereiliche und wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
Die obere Fischereibehörde kann abweichend von Absatz 1 Sätze 2 und 3 im Benehmen mit der für die Zulassung des Gewässerausbaus zuständigen Stelle eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.