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Die Notfalldienstordnung hat insbesondere vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt. Sie kann zur Sicherstellung der Qualität des Notfalldienstes bestimmen, dass die Notfalldiensttätigkeit in einer zentralen Notfalldiensteinrichtung zu erfolgen hat und sich die Notfalldienstverpflichteten in diesem Fall an den Kosten dieser Einrichtung zu beteiligen haben. Die Notfalldienstordnung kann ferner Ausnahmetatbestände von der Teilnahmeverpflichtung für bestimmte Fallgruppen und Teilnahmebefreiungen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung vorsehen. Teilnahmebefreiungen können auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden.
Für den tierärztlichen Notfalldienst kann die Notfalldienstordnung bestimmen, dass die Verpflichteten nur diejenigen Tierarten zu behandeln haben, auf die sich ihr Tätigkeitsbereich erstreckt. Die Notfalldienstordnung kann ferner Ausnahmetatbestände von der Teilnahmeverpflichtung und eine Begrenzung der Notfalldienstzeiten vorsehen, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten für bestimmte Tierarten kein Bedarf für eine Notfallversorgung besteht oder eine ausreichende Notfallversorgung für bestimmte Tierarten bereits auf andere Weise sichergestellt ist. Der Regelung eines tierärztlichen Notfalldienstes in einer Notfalldienstordnung bedarf es nicht, wenn und soweit eine Notfallversorgung auch durch kollegiale Übereinkunft sichergestellt werden kann.
Die Berufsordnung und die Notfalldienstordnung werden von der zuständigen Kammer erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Wer eine Bezeichnung nach § 33 führt und in eigener Praxis ärztlich, tierärztlich oder zahnärztlich tätig ist, ist gemäß § 30 grundsätzlich verpflichtet, am…
Die Berufsordnung soll Regelungen über die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars treffen. Sie kann im Rahmen des § 29 weitere Vorschriften über…
Die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte -, die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - und die Tierärztekammer des Saarlandes haben…
Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der §§ 17 bis 24 mit der Maßgabe, daß über die Erteilung…
Für den Fall einer berufsbedingten Notfallexposition schreiben die Mitgliedstaaten eine radiologische Überwachung der Notfalleinsatzkräfte vor. Die individuelle…
Die Berufsordnung kann darüber hinaus, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, insbesondere Regelungen zu folgenden Berufspflichten treffen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.