§ 16 SHKG
Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
soweit sie als Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/Zahnärztinnen in eigener Praxis oder als Tierärzte/Tierärztinnen praktizierend tätig sind, am Notfalldienst im Sinne des § 4 Abs. 1 Nrn. 10 oder 11 teilzunehmen und sich dafür fortzubilden sowie über die in Ausübung ihres Berufs gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.
Die Kammermitglieder müssen sich durch die Ethikkommission im Sinne des § 5 Abs. 1 beraten lassen.
vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder am Tier, unbeschadet der Regelungen des Tierschutzgesetzes,
vor epidemiologischen Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten,
vor der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und Embryonen