Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistenden zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen.
Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:
Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeiten, berufliche und private Anschriften, Telefonnummer, E-Mail-Adresse;
Staatsexamen, Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen beziehungsweise Weiterbildungsbezeichnung im Sinne von § 55, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet beziehungsweise Tätigkeitsfeld, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; Dauer der beruflichen Tätigkeit; bei selbständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade;
Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nr. 4.
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
Zum Zweck der Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 führen die Kammern Verzeichnisse, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang Kammerangehörige zur…
die Wiederholung von Prüfungsleistungen.
die Anforderungen an die Wahlvorschläge, ihre Zulassung und ihre Bekanntmachungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.