§ 17 SHKG
Die Kammern geben sich eine Berufsordnung, bei der Ärztekammer des Saarlandes getrennt nach den Berufsgruppen der Ärzte/Ärztinnen und der Zahnärzte/Zahnärztinnen.
Die Berufsordnung kann darüber hinaus, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, insbesondere Regelungen zu folgenden Berufspflichten treffen:
Pflicht zur Verschwiegenheit und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
Pflicht, sich beruflich fortzubilden,
die Mitwirkung an Maßnahmen der Kammern im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5, die der Sicherung der Qualität ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, tierärztlicher oder pharmazeutischer Leistungen dienen,
die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
die Praxis- oder Apothekenankündigung,
die Öffnungszeiten von Apotheken,
die Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
den Mindeststandard einer Praxiseinrichtung bzw. einer tierärztlichen Klinik,
die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit, auch im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung,
die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
die nach dem Wesen des jeweiligen Heilberufs gebotene Zurückhaltung in der Werbung unter Einschluss von Werbebeschränkungen und Werbeverboten,
die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
die Beschäftigung von Vertretern/Vertreterinnen, Assistenten/Assistentinnen und sonstigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen,
die Ausbildung von Personal,
das ärztliche Verhalten bei der Behandlung menschlicher Sterilität bei Maßnahmen künstlicher Befruchtung und bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung menschlicher Sterilität,
den Abschluss und Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
Die Berufsordnung kann des Weiteren Regelungen zur Ausgestaltung der kooperativen Berufsausübung in verschiedenen Rechtsformen enthalten. Die Kammern können in der Berufsordnung unter Beachtung des Rechts der Europäischen Union an das Führen einer Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts Anforderungen festlegen, die gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. Drittes Kapitel Weiterbildung Erster Abschnitt Allgemeines