§ 14 SHKG
Die Kammern erlassen Satzungen, die auszufertigen und bekannt zu machen sind. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, im Falle der Bekanntmachung in einem Periodikum am ersten des Monats, der dem Erscheinungsmonat folgt. Die Bekanntmachung kann auch durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird und der Zugang nach § 14 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Saarland vom 15. November 2017 (Amtsblatt I S. 1007) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergeht die Genehmigung in elektronischer Form, so ist sie mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Kammer der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Kammer selbst vornehmen.
Es sind insbesondere Satzungsbestimmungen zu erlassen über
Sitz der Kammer,
Geschäftsführung der Kammer sowie der einzelnen Abteilungen der Ärztekammer des Saarlandes,
Wahlverfahren zur Wahl der Vertreterversammlung und des Kammervorstandes,
Zuständigkeit, Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
Rechte und Pflichten des Kammervorstandes und seiner Mitglieder,
Entschädigung der Mitglieder der Vertreterversammlung und des Kammervorstandes,
Art und Höhe der Umlage/des Beitrags,
Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
Berufsordnung,
Weiterbildungsordnung,
Haushalts- und Kassenordnung,
Wahlordnung,
Meldeordnung,
Regelungen zur Fortbildung für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kammermitglieder.
Die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte -, die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - und die Tierärztekammer des Saarlandes haben Bestimmungen zur Sicherstellung des Notfalldienstes gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 10 oder 11 und zur Ausgestaltung der Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 zu erlassen. Es sind insbesondere Regelungen zu treffen, wonach die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und von ihr aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder außergewöhnlicher familiärer Belastung sowie bei Ärzten/Ärztinnen und Zahnärzten/Zahnärztinnen wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Anstellung von Ärzten/Ärztinnen oder Zahnärzten/Zahnärztinnen eine Erhöhung der Zahl von zu leistenden Notfalldiensten begründen kann.