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Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt die Aufsichtsbehörde Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:
die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Weiterbildung,
das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses und
die Wiederholung von Prüfungsleistungen.
Abgesehen von § 37 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärztinnen oder -ärzten durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen und
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen.
Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.
Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 wird die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 erteilt.
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 33 beziehen,
Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von…
Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 5 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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