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Die Anerkennung erlischt nach Feststellung durch das Ministerium, wenn die Hochschule
nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,
ohne Zustimmung des Ministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben wird oder
der Studienbetrieb endgültig eingestellt wird.
Die staatliche Anerkennung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 73 im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen des Ministeriums nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Aufforderung des Ministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird. Sie ist zudem aufzuheben, wenn die Hochschule gegen eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung zwischen dem Träger und dem Ministerium verstößt oder wenn der Träger seinen Sitz in ein Gebiet außerhalb des Landes verlegt. Für die Aufhebung nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Die Aufhebung der staatlichen Anerkennung kann sich auf einzelne Studiengänge beziehen.
Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
Der Träger ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 dazu verpflichtet, den Studierenden die Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen.
Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder…
Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in §§ 3 bis 12 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.
Das Ministerium spricht auf schriftlichen Antrag des Trägers der Bildungseinrichtung die staatliche Anerkennung aus. Es kann zuvor eine gutachterliche…
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Die Anerkennung ist durch die zuständige Behörde gemäß § 16 zu widerrufen, wenn
Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn Erkenntnisse vorliegen, die auf eine fehlende fachliche oder persönliche Eignung schließen lassen. Eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.