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Nichtständige Beisitzerinnen und nichtständige Beisitzer haben vor der ersten Entscheidung, an der sie mitwirken, den Richtereid (§ 3 Satz 2 und 3) zu leisten.
Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richterinnen und Richter…
Die in das ehrenamtliche Richterverhältnis berufenen Richterinnen und Richter haben, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, in öffentlicher Sitzung…
Eine nichtständige Beisitzerin oder ein nichtständiger Beisitzer muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören. Die…
Sind alle nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer eines Gerichtszweigs an der Mitwirkung verhindert, so ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus einem…
Das Präsidium (§ 69 Absatz 4 Satz 1) regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.