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Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 94 Absatz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Fall des § 95 Absatz 1 eine Mitwirkung der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht erforderlich ist.
Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den gemäß § 95 Abs. 2 antragsberechtigten Angehörigen den Einstellungsbeschluss mitteilen.
Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine…
Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
Der Beschluss ist den Beschuldigten, der Kammer und der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.
Die Entscheidung gemäß Satz 1 trifft das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Antragsberechtigt sind im Fall von Satz 1 Nummer 1 das…
Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, vom Vorsitz und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen, wobei die elektronische…
Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den weiteren nach § 10 Abs. 2 antragsberechtigten Personen schriftlich bekanntzugeben. Eine die Bestätigung oder das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.