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Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst zwei Klausurarbeiten:
eine Arbeit in Theorie und Praxis der Heilerziehungspflege (Berufliche Kompetenz I), in der zwei Themen zur Wahl gestellt werden, und
eine Arbeit entweder mit dem Schwerpunkt Psychiatrie und Neurologie oder mit dem Schwerpunkt Gesundheits- und Krankheitslehre sowie Pflege (Berufliche Kompetenz II); es ist jeweils zwischen den beiden angebotenen Schwerpunkten zu wählen.
Für die Bearbeitung stehen den Prüflingen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.
Die zuständigen Fachprüferinnen und Fachprüfer des Prüfungsausschusses reichen dem Ministerium für Bildung und Kultur spätestens mit der Meldung zur ersten Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 1 die doppelte Anzahl der für die Prüfung benötigten Aufgabenvorschläge ein; zugelassene Hilfsmittel sind anzugeben. Das Ministerium für Bildung und Kultur prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern oder neue Aufgaben zu stellen. Das Ministerium für Bildung und Kultur legt für jede Klausurarbeit die Aufgabenvorschläge fest und hält die ausgewählten Aufgaben in versiegelten Umschlägen zur Prüfung bereit. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der Klausurarbeit in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen.
Die Klausurarbeiten sind unter Aufsicht eines von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglieds des Prüfungsausschusses anzufertigen.
Die Klausurarbeiten werden von der zuständigen Fachprüferin oder dem zuständigen Fachprüfer des Prüfungsausschusses beurteilt und benotet. Sie oder er kennzeichnet die Fehler und begründet die Note. Wird eine Arbeit mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so beauftragt die oder der Vorsitzende eine Zweitkorrektorin oder einen Zweitkorrektor mit der Durchsicht und selbstständigen Bewertung der Arbeit. Bei Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Noten der Klausurarbeiten sind den Prüflingen spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.