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Über die Zulassung zur ersten Teilprüfung entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
die in § 9 geforderten Nachweise nicht vorgelegt wurden,
sich aus dem ärztlichen Zeugnis (§ 9 Abs. 1 Nr. 5) die Ungeeignetheit zur Ausübung des Berufs ergibt.