Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Verantwortung der schulischen Ausbildungsstätte.
Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Die Fragen für die schriftliche Aufsichtsarbeit werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte ausgewählt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen und Fachprüfer. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung unter Verwendung des arithmetischen Mittels. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mit mindestens „ausreichend“ benotet wird.
Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die zu prüfende Person übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich Die Fallbeispiele müssen jeweils aus dem Bereich stammen. Ein Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat die zu prüfende Person ihr Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. Die Prüfung soll einschließlich des Fachgesprächs für jedes Fallbeispiel mindestens 15 Minuten und höchstens 40 Minuten dauern. Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel unter Verwendung des arithmetischen Mittels. Aus diesen Noten bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
der Einschätzung der Gesamtsituation,
des qualifizierten Krankentransports oder der notfallmedizinischen Versorgung und
Herzkreislaufstillstand mit Reanimation
des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,
der Durchführung von Sofortmaßnahmen,
der Dokumentation und
der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.