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Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in den Klausurarbeiten jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.
Zum mündlichen Teil der Prüfung werden die Klausurarbeiten für den Prüfungsausschuss zur Einsichtnahme ausgelegt.
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung. Er soll höchstens 60 Minuten dauern.
In der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die er in einem kurzen Vortrag zusammenhängend zu behandeln hat. Er soll dabei seine Urteilsfähigkeit, seine Kenntnisse und seine Arbeitsweise zeigen. An diese Ausführungen schließt sich ein Gespräch an, in dem größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden sollen. Das Gespräch kann sich auch auf andere Themenbereiche erstrecken. Das zusammenhanglose Abfragen von Einzelkenntnissen widerspricht dem Zweck der Prüfung.
Zur Vorbereitung ist dem Prüfling eine der jeweiligen Prüfungsaufgabe angemessene Zeit, in der Regel etwa 15 Minuten, zu geben; er kann sich als Grundlage für seine Ausführungen Aufzeichnungen machen.
Die Prüflinge werden einzeln geprüft. Die Prüfung wird jeweils von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern und einem weiteren von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses abgenommen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
Die Note für die mündliche Prüfung wird von den jeweils beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses festgesetzt. Bei Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss.