HeilerzPrO SL 2004 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 19 HeilerzPrO SL 2004Ergebnis der zweiten TeilprüfungVerordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Prüfung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger Vom 29. Juli 2004 § 18§ 20 (1)Die zweite Teilprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung im Kolloquium mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.(2)§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.