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Tritt ein Prüfling spätestens vor Beginn der ersten oder der zweiten Teilprüfung von der Prüfung zurück oder ist er an der Teilnahme verhindert, so gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt; meldet er sich innerhalb eines Jahres danach wieder zur ersten oder zweiten Teilprüfung, so ist er zu dieser zugelassen.
Tritt ein Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder ist er aus einem solchen Grund an der Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ob der Prüfling den Grund zu vertreten hat, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung des Prüflings.
Tritt ein Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder kann er aus einem solchen Grund an der Prüfung nicht teilnehmen, so wird ihm die Möglichkeit gegeben, den jeweiligen Prüfungsteil nach näherer zeitlicher Bestimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses später nachzuholen. Abschnitt II Erste Teilprüfung