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Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurück, wird sie oder er einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer gleichgestellt, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Ob die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes. Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Gründe nicht zu vertreten, so kann sie oder er die Prüfung beim nächsten Prüfungstermin ablegen beziehungsweise fortsetzen.