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Macht sich ein Prüfling beim schriftlichen Teil der Prüfung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, der Beihilfe dazu oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes schuldig, so entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung des Prüflings je nach Schwere des Verstoßes, ob
die Prüfung anerkannt werden kann,
die Prüfungsleistung wiederholt werden muss oder
der Prüfling von der weiteren Prüfung auszuschließen ist.
Wird der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so gilt die gesamte Teilprüfung als nicht bestanden.
Die in Absatz 1 und 2 genannten Bestimmungen sind den Prüflingen vor Beginn der jeweiligen Teilprüfung bekannt zu geben.