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In Heimen mit in der Regel bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern kann der Heimbeirat auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird. Bewohnerinnen und Bewohner, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden.
Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen.
In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden.
Die Leitung des Heims kann an der Wahlversammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die Heimleitung durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen.
Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vor der geplanten Wahlversammlung einzuladen. In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden.
Die Leitung der Einrichtung kann an der Wahlversammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die Leitung durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen.
Die Bewohnervertretung bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit drei Wahlberechtigte nach § 9 Absatz 1 als Wahlausschuss, die aus ihrer Mitte die…
Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeitpunkt der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner über die bevorstehende Wahl. Der Wahltermin ist mindestens…
Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss den Heimbeirat binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer konstituierenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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