Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Bewohnervertretung bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit drei Wahlberechtigte nach § 9 Absatz 1 als Wahlausschuss, die aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestimmen. Die Bewohnervertretung kann auch Beschäftigte der Einrichtung oder ehrenamtlich in der Einrichtung tätige Personen in den Wahlausschuss berufen. Bei Einrichtungen mit bis zu zehn Bewohnerinnen und Bewohnern kann der Wahlausschuss auch direkt nach Satz 2 gebildet werden.
Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlausschuss, so hat die Leitung der Einrichtung einen Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nach § 9 Absatz 1 nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, kann die Leitung der Einrichtung ersatzweise Beschäftigte der Einrichtung oder ehrenamtlich in der Einrichtung tätige Personen zu Mitgliedern des Wahlausschusses bestellen.