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Die Bewohnervertretung kann auch auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss entscheidet einstimmig, ob ein solches vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird.
Bewohnerinnen und Bewohnern, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stimmauszählung der Wahl darf erst nach Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.
Der Wahlausschuss hat mindestens zehn Tage vor dem Termin zur Wahlversammlung einzuladen.
In der Wahlversammlung selbst können Personen nach § 9 Absatz 2 für die Wahl zur Bewohnervertretung vorgeschlagen werden. Die vorgeschlagenen Personen können ihre Zustimmung oder Ablehnung direkt erklären.
Die Leitung der Einrichtung kann an der Wahlversammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die Leitung durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen.
Im vereinfachten Verfahren kann die Bewohnervertretung oder der Wahlausschuss bei der zuständigen Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes eine Ausnahme von der Anzahl der Mitglieder der Bewohnervertretung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 beantragen.