Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeitpunkt der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner über die bevorstehende Wahl. Der Wahltermin ist mindestens drei Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Personen zur Annahme der Wahl ein. Er stellt eine Liste der Wahlvorschläge auf und gibt diese Liste sowie den Ablauf der Wahl spätestens eine Woche vor dem Wahltermin bekannt. Der Wahlausschuss organisiert bei Bedarf die Briefwahl gemäß § 10 Absatz 2.
Der Wahlausschuss hat die Wahl zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Das Ergebnis der Wahl hat er in der Einrichtung in geeigneter Weise allen Bewohnerinnen und Bewohnern bekannt zu machen. Der Wahlausschuss informiert unverzüglich die gewählten Mitglieder der Bewohnervertretung, die nicht in der Einrichtung wohnen, über das Ergebnis der Wahl.
Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Wahlausschuss hat der zuständigen Behörde nach § 19 Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes den Zeitpunkt der Wahl, die Anzahl der Mitglieder der Bewohnervertretung und nach der Wahl das Wahlergebnis mitzuteilen.