§ 13 Abs. 6 MitwVLHeimGSVerordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs von Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsmitwirkungsverordnung) Vom 22. November 2013
Im vereinfachten Verfahren kann die Bewohnervertretung oder der Wahlausschuss bei der zuständigen Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und…
§ 18 Abs. 2 HeimmwVBeschlüsse des Heimbeirates
Der Heimbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 13 HeimmwVNeuwahl des Heimbeirates
Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit…
§ 10 Abs. 5 HeimGHeimgesetz
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit…
§ 34 Abs. 3 SächsWTVOSächsische Wohnteilhabeverordnung
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers abweichende Anforderungen von Absatz 1 festlegen, wenn dadurch die Bildung einer Bewohnervertretung…