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Das Verfahren nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen für Ausländerinnen und Ausländer, - die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten, - für die keine nordrhein-westfälische Ausländerbehörde zuständig ist, - die nicht ausreisepflichtig sind, - die keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, - gegen die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist, - denen ein Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 4 AufenthG versagt wurde oder - die nach den §§ 53 bis 55 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses oder nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der am 1. Februar 2009 geltenden Fassung oder nach § 47 Absatz 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) aufgehoben worden ist, ausgewiesen wurden.
Das Verfahren nach dieser Verordnung soll ausgeschlossen sein für Ausländerinnen und Ausländer, - die sich entgegen einem Einreise -und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten, es sei denn, eine Ausreise ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, - für die noch eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde oder im asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erreicht werden kann, - die zur Fahndung ausgeschrieben sind oder keine ladungsfähige Adresse haben, - die Straftaten von erheblichem Gewicht i.S.d. § 23a AufenthG begangen haben, - die nach den §§ 53 bis 55 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses oder nach § 54 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der am 1. Februar 2009 geltenden Fassung oder nach den §§ 46 oder 47 Absatz 2 des Ausländergesetzes ausgewiesen wurden oder - für die der Termin einer Rückführung bereits feststeht.
Heimatlose Ausländer dürfen nur nach Maßgabe des § 56 des Aufenthaltsgesetzes aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen…
Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347 genießt oder der einen von…
Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er…
Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird…
Von der Anwendung des Absatzes 1 ist abzusehen, wenn der Ausländer
der Ausländer oder die Ausländerin nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen wurde, weil das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.