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Die Härtefallkommission des Saarlandes befasst sich nicht mit der Vorlage, wenn
keine ausländerrechtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als zentrale Ausländerbehörde für den Ausländer oder die Ausländerin gegeben ist,
der Ausländer oder die Ausländerin nicht oder nicht mehr im Besitz einer gültigen Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ist,
ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die im Rahmen eines Asylverfahrens gewürdigt und im Sinne des § 42 des Asylgesetzes bindend festgestellt werden,
der Ausländer oder die Ausländerin nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen wurde, weil das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besonders schwer oder nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder 5 bis 8 des Aufenthaltsgesetzes schwer wog,
nach Beschlussfassung erneut ein Antrag gestellt wird, ohne dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich zugunsten des Ausländers oder der Ausländerin geändert hat,
der Ausländer oder die Ausländerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a, 4b oder 5, § 25a oder § 25b des Aufenthaltsgesetzes stellen kann.