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Wird eine dienstunfähige Beamtin oder ein dienstunfähiger Beamter zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand im Landesdienst weiterverwendet, so kann sie oder er auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn geführt werden. Wird eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer ihrem oder seinem Amt entsprechenden Planstelle.
Auf 10 % der Gesamtheit der Stellen für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08, 06 11 und 06 14 dürfen Lehrkräfte aller Schulformen geführt werden, soweit sie der gleichen Besoldungsgruppe angehören und sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden. Auf Stellen für Lehrkräfte in Kapitel 06 12 dürfen Lehrkräfte aller Schulformen geführt werden, soweit sie sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus dem Landesdienst ausgeschieden waren, um bei internationalen Organisationen oder in einem Entwicklungsland tätig zu sein, können bei ihrer Rückkehr vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft aufgrund eines Privatdienstvertrages auch dann eingestellt werden, wenn Stellen, die ihren früheren gleich zu bewerten sind, nicht frei sind. Über die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegebenenfalls zu schaffenden Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Bis zur Schaffung der erforderlichen Stellen dürfen die entstehenden Mehrausgaben über die entsprechenden Mittelansätze hinaus geleistet werden.
Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann in besonders begründeten Einzelfällen bei ressortübergreifenden Abordnungen die Doppelbesetzung von Stellen zeitlich befristet genehmigen, soweit das aufnehmende Ressort die Mehrausgaben durch Einsparungen bei den Personalausgaben der Gruppierungsnummer 427 kompensiert.
Ersatzkräfte dürfen für das klinische Personal im Kapitel 10 10 beschäftigt werden, das nach amtsärztlicher Feststellung länger als zwei Monate wegen Krankheit dienstunfähig ist, jedoch erst nach Einstellung der Krankenbezüge. Des Weiteren dürfen Ersatzkräfte für gemäß § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 389) geändert worden ist, nach amtsärztlicher Feststellung begrenzt dienstfähige Lehrkräfte in den Schulkapiteln des Einzelplans 06 beschäftigt werden.
In den Kapiteln 06 05 und 06 06 dürfen mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft für in Mutterschutz oder Elternzeit befindliche Lehrkräfte der Entgeltgruppe 11 oder Besoldungsgruppe A 12 auch Ersatzkräfte in der Entgeltgruppe 13 beschäftigt werden. Die Differenz zwischen der Wertigkeit der Stelle und den Ausgaben für die Ersatzkräfte ist durch Freihalten von Stellen auszugleichen.